Zwangeinweisung

 

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Zwangseinweisungen dürfen nur nach umfassender Prüfung durch mehrere Fachleute, Ärzte und Gerichte erfolgen und nur dann, wenn sonst oder mit anderen Mitteln eine ernstzunehmende Selbst- oder Fremdgefährdung nicht verhindert werden kann. Zwangseinweisungen und andere Zwangmaßnahmen dürfen niemals von nur einem Menschen allein entschieden werden. Betroffene von Zwangsmaßnahmen müssen das Recht haben, dagegen Rechtsmittel einzulegen und dafür Rechtsbeistand haben. In Demokratien sind diese Grundsätze durch Gesetze verwirklicht.

 

Die Furcht vor Zwangeinweisungen oder andere Zwangsmaßnahmen hält leider viele Menschen davon ab, psychotherapeutische Hilfe zu suchen und anzunehmen. Diese Furcht ist wegen des Missbrauchs und der leichtfertigen Durchsetzung der Zwangsmaßnahmen vor allem in der Vergangenheit, in Diktaturen hin und wieder auch in Demokratien verständlich und sollte ernst genommen werden.

 

Fast immer ist heute in Deutschland die Furcht vor einer unnötigen Zwangseinweisung unbegründet. Die Drohungen - oft aus Sorge durch Eltern, Partner, Kinder - haben fast immer keinerlei Chance umgesetzt zu werden. Deshalb sollten Drohungen unterbleiben oder zurückgenommen werden. Das schließt nicht aus, Menschen die sich selbst- oder fremdgefährdend verhalten oder das ankündigen auf die Möglichkeit des Schutzes vor sich selbst und für andere hinzuweisen und darüber sachlich zu informieren.

 

Demnächst hier viel mehr Informationen, schon jetzt telefonisch, per Brief, bei einem Treffen oder über Mail.

 

 

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ULRICH  WEGENER

Diplom-Psychologe

  Psychotherapeut

 

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Breitscheidstraße 28 (Eingang links neben der Apotheke Storchshöhe)

39387 Oschersleben / Bode

Telefon 0 39 49 / 51 36 86

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aktualisiert am 05.12.2007

erstellt am 20.03.2005

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